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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

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Erster Abschnitt
 Allgemeines
  § 1 Geltungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Fahrberechtigung
  § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt
 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
  § 5 Voraussetzungen
  § 6 Ausbildung
  § 7 Prüfungen
  § 7a Grundsätze für Prüfungen
  § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
  § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
  § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt
 Einsatz als Triebfahrzeugführer
  § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
  § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
  § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
  § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Vierter Abschnitt
 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
  § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
  § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  § 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
  § 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
  § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
Fünfter Abschnitt
 Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
  § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
  § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
  § 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
  § 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
  § 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
 Schlussbestimmungen
  § 21 Übergangsvorschriften
  § 22 Anwendungsbestimmungen
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
  Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
  Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins
  Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)
Medizinische und psychologische Anforderungen
  Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
  Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
  Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
  Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsmethode
  Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine
  Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)
Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
  Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
  Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung