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Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall
Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
Anlage 3 bis 9 (weggefallen)
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