Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)
Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1991 - 1992;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


PflanzenartenBesondere Anforderungen
1.Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)
Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.

Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein.

Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
2.Blumenzwiebel-ArtenAufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.