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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)
§ 21 Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
1.
Waren für Besatzung und Passagiere zum Verbrauch an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen und
2.
Waren für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen während der Reise.
(2) Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland).
(3) Für die Außenhandelsstatistik sind Exporte von Waren anzumelden, die aus dem Erhebungsgebiet unmittelbar an Schiffe oder Luftfahrzeuge im wirtschaftlichen Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person geliefert werden, unabhängig davon, ob sich das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Belieferung im Erhebungsgebiet oder im Ausland befindet.
(4) Für Warenlieferungen an Schiffe und Luftfahrzeuge sind folgende vereinfachte Warennummern zu verwenden:
1.
9930 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses;
2.
9930 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses;
3.
9930 99 00: anderweitig klassifizierte Waren.
(5) Für die Angabe des Partnerlandes nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 22 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S.1) zu verwenden:
1.
der Code QR für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
der Code QS für Drittländer.
(6) Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf angemeldet werden, ist die Angabe der Menge der Ware freiwillig.
(7) Die Vereinfachungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Lieferungen von Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, wenn diese Waren zum Weiterverkauf an Reisende und nicht zum Verbrauch an Bord nach Absatz 1 bestimmt sind. Als Partnerland gilt für diese Warenverkehre das Land, in dem der Verkäufer ansässig ist.