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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)
§ 22 Waren für und von Einrichtungen auf hoher See

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
„Einrichtungen auf hoher See“ auf See installierte ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;
2.
„an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ Waren, die zum Verbrauch durch die Besatzung und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden;
3.
„von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ Waren, die auf der Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder hergestellt wurden;
4.
„ausschließliche Wirtschaftszonen“ Gebiete, in denen ein Staat über das ausschließliche Recht verfügt, den dortigen Meeresboden oder Untergrund auszubeuten.
(2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See werden erfasst als
1.
Import, falls die Waren geliefert wurden von
a)
dem Ausland an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet,
b)
einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates in das Erhebungsgebiet,
c)
einer Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates an eine Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet;
2.
Export, falls die Waren geliefert wurden
a)
von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an einen anderen Staat,
b)
vom deutschen Staatsgebiet an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates,
c)
von einer Einrichtung auf hoher See, die sich im Erhebungsgebiet befindet, an eine Einrichtung auf hoher See in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates.
(3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.
(4) Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher See sind folgende Warennummern zu verwenden:
1.
9931 24 00: Waren der Kapitel 01 bis 24 des Warenverzeichnisses,
2.
9931 27 00: Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses,
3.
9931 99 00: anderweitig eingeordnete Waren.
Alle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten, sind mit der für sie zutreffenden Warennummer des Warenverzeichnisses anzumelden. Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, ist die Anmeldung der Menge der Ware freiwillig.
(5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenverkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zu verwenden:
1.
der Code QV für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
der Code QW für Drittländer.