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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)
Anlage 1 
Kapitel 99 des Warenverzeichnisses Vereinfachte Anmeldungen und Sammelanmeldungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2592 - 2593)
 
Vorbemerkungen
Die Warennummern dieses Kapitels dienen der statistischen Erfassung des Außenhandels von Warenzusammenstellungen, die in den Kapiteln 01 bis 98 des Warenverzeichnisses nicht erfasst sind. Zum Teil dürfen die Warennummern bei der Anmeldung nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes benutzt werden; im Übrigen sind die jeweiligen Hinweise zu beachten. Diese Warennummern kommen nicht in Betracht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der Einzelwaren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; beispielsweise sind sie für genehmigungspflichtige Waren nicht zulässig, selbst wenn ihrer statistischen Verwendung nichts im Wege steht.
 
Waren, ausschließlich für den Zweck der Zollanmeldung (nach Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23))(Einfuhr und Ausfuhr):
WarenbezeichnungWarennummer
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen
9905 00 00
Die folgenden Waren, andere als die oben genannten:
 
Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut

9919 00 00
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

9919 00 00
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung

9919 00 00
für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren

9919 00 00
Schiffs‑ und Luftfahrzeugbedarf, Bordvorräte nach § 21 (nur im Export anwendbar):9930
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses
9930 24 00
Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses
9930 27 00
Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)
9930 99 00
Betriebs- und Versorgungsgüter für Einrichtungen auf hoher See, z. B. Bohrinseln (nach § 22)9931
Waren der Kapitel 1 bis 24 des Warenverzeichnisses
9931 24 00
Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses
9931 27 00
Waren anderer Kapitel (als der vorgenannten)
9931 99 00
Zusammenstellungen (Sortimente)9990
Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien9990 29 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von mindestens drei verschiedenen Waren des Abschnitts VI des Warenverzeichnisses (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Kapitel des Warenverzeichnisses), wie sie üblicherweise in Laboratorien verwendet werden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500,– € je Warennummer und ein Gewicht von 100 kg nicht überschritten werden. 
Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen9990 63 00
Diese Warennummer gilt für zweifelsfrei als Muster erkennbare Spinnstofferzeugnisse. Bei der Aufmachung auf Karten oder in Katalogen müssen die Spinnstofferzeugnisse den Charakter der Ware bestimmen. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 90 und 8206 00 00
9990 82 00
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen der Positionen 8201 bis 8209 (gegebenenfalls auch mit Waren anderer Abschnitte des Warenverzeichnisses, wie sie in Werkzeugsortimenten üblich sind, z. B. Wasserwaagen, Maßstäbe, Lehren), sofern sie in Etuis, Kästen oder dergleichen aufgemacht sind oder sich aus mindestens drei verschiedenen Waren zusammensetzen. 
WarenbezeichnungWarennummer
Zusammenstellungen (Sortimente) von Warenmustern, ausgenommen solche der Warennummer 9990 63 00
9990 99 20
Diese Warennummer gilt für Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge als Muster darstellen und sich dadurch von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden. Für die einzelne Ware darf ein Wert von 500 € je Warennummer nicht überschritten werden. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland

9990 99 21
Hierher gehören nicht die auszustellenden Waren; diese sind unter den jeweils zutreffenden Warennummern anzumelden. 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Montagewerkzeugen, Montagegeräten und Baugerätschaften zur vorübergehenden oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland
9990 99 22
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) von Waren, die im Rahmen von zur Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreiten Warenverkehren exportiert werden.
9990 99 30
Nur mit besonderer Genehmigung des Statistischen Bundesamtes zu verwenden: (nur für Eingang und Export) 
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen: 
für die Montage von Kraftfahrzeugen (sogenannte Produktionsteilesätze)
9990 87 02
zum Instandhalten, Instandsetzen oder Ausstatten von Kraftfahrzeugen (sogenannte Ersatzteilsortimente)

9990 87 04
Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen: 
für zivile Luftfahrzeuge
9990 88 02
andere
9990 88 09
Zusammenstellungen (Sortimente) von Kleinwaren aus unedlen Metallen9990 99 23
Zusammenstellungen (Sortimente) von Schreib‑ und Zeichenmitteln9990 99 24
Andere Zusammenstellungen (Sortimente) nach § 309990 99 25