(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2594)
            
             
          
Die Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.
 Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Warenverkehre für nationale Zwecke“ im Extrahandel anzugeben:
 67: Warensendungen zur oder nach Reparatur
 68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
 69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.