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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 14 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 69)
Anlage 14 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 02.00 mit dem Titel "Zusätzliche Informationen zur Vergütung von Risikoträgern“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen in Relation zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.