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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 15 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 70)
Anlage 15 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 03.00 mit dem Titel "Informationen über Risikoträger mit Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr“. In dieses Formular sind Eintragungen zur Anzahl der Risikoträger mit einer Vergütung von einer Million Euro oder mehr vorzunehmen, aufgeteilt auf Vergütungsstufen in Schritten von 500.000 Euro.