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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 16 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 71)
Anlage 16 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 05.00 mit dem Titel "Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten nach der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.