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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)
Anlage 17 

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 72)
Anlage 17 der Anzeigenverordnung enthält Tabelle R 09.00 mit dem Titel "Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung“. In dieses Formular sind Eintragungen in den einzelnen Zellen nach Maßgabe der einzelnen Zeilen in Relation zu verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern vorzunehmen, die sich aus der Bezeichnung der einzelnen Spalten ergeben.