(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.
(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.