(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere 
- 1.
- die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt, 
- 2.
- die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht, 
- 3.
- die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen, 
- 4.
- die Art und Weise der Risikoermittlung, 
- 5.
- vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung, 
- 6.
- die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung, 
- 7.
- die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken, 
- 8.
- die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette, 
- 9.
- die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis, 
- 10.
- die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und 
- 11.
- den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.