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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin * (Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung - BautechKonAusbV)
§ 8 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.