(1) Zuständig beim Versorgungsausgleich und bei der Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes ist, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, die Generalzolldirektion für
- 1.
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
- a)
Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
- 2.
die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
- a)
Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
- 3.
die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend
- a)
Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder geendet hätte,
- 4.
die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1,
- 5.
die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 47a Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, sofern die Generalzolldirektion für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbehalten, Auskünfte an das Familiengericht über versorgungsberechtigte Personen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erteilen
- 1.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
- 2.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist.
(3) Für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung des Altersgeldes zuständig ist oder die erste Festsetzung des Altersgeldes durch eine andere Stelle bereits erfolgt ist.