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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
§ 11 Sachliche Zuständigkeit für die Versorgungslastenteilung

(1) Zuständig bei der Versorgungslastenteilung ist die Generalzolldirektion für
1.
die Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404), insbesondere für
a)
die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der vom Bund an die aufnehmenden Dienstherren zu leistenden Abfindungen nach § 4 oder den Übergangsregelungen sowie der laufenden Erstattungen nach den Übergangsregelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
b)
die Prüfung der Dokumentation der Abfindungen und Mitteilung des anzufordernden Abfindungsbetrages an den aufnehmenden Dienstherrn nach § 4 oder nach den Übergangsregelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,
2.
die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln,
3.
die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten sowie Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, bei denen gleichzeitig ein Bundesbeamtenverhältnis und ein Landesbeamtenverhältnis bestand,
4.
die Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder eine Richterin oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in Beitrittsgebiet berufen wurde und für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge die Generalzolldirektion nach Maßgabe des § 3 zuständig ist,
5.
die Erstattung von Versorgungslasten nach oder entsprechend Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (BGBl. 1957 II S. 702).
(2) Zuständig für die Altersgeldlastenteilung nach § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion.