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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
§ 12 Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.