Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO) § 12Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.