(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
- 1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
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den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.