(1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
- 1.
dem Bundespräsidialamt für die Festsetzung des Ehrensolds für aus dem Amt scheidende Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten,
- 2.
der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
dem Bundesverfassungsgericht,
- 4.
dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst,
- 5.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 6.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Versorgungsberechtigte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz sowie für die Präsidentinnen und Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehörenden Gerichte und Behörden sowie für die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
- 7.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Versorgungsberechtigte nach
- a)
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
- b)
§ 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist,
- 8.
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 9.
dem Bundesministerium für Gesundheit,
- 10.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- 11.
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
- 12.
dem Bundesrechnungshof.
Satz 1 gilt auch für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses versterben.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung vorbehalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ausgeschlossen werden, wenn
- 1.
sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B6 bestimmen oder
- 2.
Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehören oder angehört haben; dies gilt auch für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses versterben.
Satz 1 gilt auch für Dienstzeiten nach § 6a sowie den §§ 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern hierüber nicht bereits eine Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegt.