(1) Zuständig für die Festsetzung
- 1.
der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
- 1.
dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um Altersgeldberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst handelt,
- 2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt,
- 3.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt sowie
- 4.
dem Bundesrechnungshof.
Sofern Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 während des Ruhens des Altersgeldes nach § 3 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes versterben, umfasst die Zuständigkeit nach Satz 1 auch die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 2. Satz 1 und 2 gelten für die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs entsprechend.