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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung - BeamtVAltGZustAnO)
§ 5 Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse

(1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2
1.
des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen,
2.
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sowie
3.
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus Absatz 5 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Versagung von Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.
(4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
1.
dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Bundesnachrichtendienst für Unfallfürsorgeleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Festsetzung von Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion auf der Grundlage der Entscheidungen und Bewilligungen der zuständigen Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt,
3.
den obersten Dienstbehörden, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben, für die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 41 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über
1.
das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und über das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
das Vorliegen von eigentümlichen Verhältnissen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und
4.
die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.