die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.