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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)
§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird

(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs
1.
mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,
2.
über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und
3.
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
(2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden.