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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) (37. BImSchV)
§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz

Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
1.
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,
b)
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und
c)
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder
2.
die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.