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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)
§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz

(1) Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.
(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.