| Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorien I-II |
|---|---|---|---|
| 1 | 0.1.1 | die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
| 2 | 0.1.2 | Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln; | I |
| 3 | 0.1.2 | die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
| 4 | 0.1.3 | Ankermanöver vorzuführen; | I |
| 5 | 0.1.3 | die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
| 6 | 0.1.4 | die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen; | I |
| 7 | 0.1.4 | Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen; | I |
| 8 | 0.1.5 | den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen | II |
| 9 | 0.1.6 | das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten; | II |
| 10 | 0.3.3 | Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden; | II |
| 11 | 0.3.3 | die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen; | II |
| 12 | 0.4.1 | den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren; | I |
| 13 | 0.4.1 | die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden; | II |
| 14 | 0.4.1 | das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen; | I |
| 15 | 0.4.1 | Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen; | I |
| 16 | 0.4.1 | die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen; | I |
| 17 | 0.4.2 | die Schalttafel zu benutzen; | I |
| 18 | 0.4.2 | den Landanschluss zu benutzen; | I |
| 19 | 0.4.3 | sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden; | I |
| 20 | 0.4.5 | Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten; | II |
| 21 | 0.5.1 | unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein; | II |
| 22 | 0.5.1 | die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen; | I |
| 23 | 0.5.1 | die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren; | II |
| 24 | 0.5.1 | für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen; | II |
| 25 | 0.5.2 | für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden; | I |
| 26 | 0.5.3 | Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern; | II |
| 27 | 0.5.4 | Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten; | I |
| 28 | 0.6.1 | die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden; | I |
| 29 | 0.7.1 | Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden; | I |
| 30 | 0.7.1 | für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern; | I |
| 31 | 0.7.2 | persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | I |
| 32 | 0.7.3 | Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen; | II |
| 33 | 0.7.3 | Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren; | II |
| 34 | 0.7.4 | Fluchtwege frei zu halten; | II |
| 35 | 0.7.5 | Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen; | I |
| 36 | 0.7.6, 0.7.7 | verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden; | I |
| 37 | 0.7.8 | Erste Hilfe zu leisten. | I |