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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)
Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 63 - 64)
 
Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.
1.
Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.
Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien
I-II
 10.1.1die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
 20.1.2Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln;I
 30.1.2die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
 40.1.3Ankermanöver vorzuführen;I
 50.1.3die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
 60.1.4die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen;I
 70.1.4Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen;I
 80.1.5den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführenII
 90.1.6das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten;II
100.3.3Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden;II
110.3.3die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen;II
120.4.1den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren;I
130.4.1die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden;II
140.4.1das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen;I
150.4.1Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen;I
160.4.1die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen;I
170.4.2die Schalttafel zu benutzen;I
180.4.2den Landanschluss zu benutzen;I
190.4.3sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden;I
200.4.5Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten;II
210.5.1unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein;II
220.5.1die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen;I
230.5.1die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren;II
240.5.1für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen;II
250.5.2für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden;I
260.5.3Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern;II
270.5.4Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten;I
280.6.1die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden;I
290.7.1Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden;I
300.7.1für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern;I
310.7.2persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;I
320.7.3Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen;II
330.7.3Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren;II
340.7.4Fluchtwege frei zu halten;II
350.7.5Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen;I
360.7.6, 0.7.7verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden;I
370.7.8Erste Hilfe zu leisten.I
2.
Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.