| | Eingangsformel |
Abschnitt 1 |
| Allgemeines |
| | § 1 Anwendungsbereich |
| | § 2 Zuständige Behörden |
| | § 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer |
| | § 4 Auflagen |
Abschnitt 2 |
| Ordnungswidrigkeiten |
| | § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften |
| | § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum |
| | § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung |
| | § 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten |
| | § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen |
| | § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile |
| | § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen |
| | § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte |
| | § 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr |
| | § 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge |
| | § 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen |
| | § 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen |
| | § 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen |
| | § 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden |
| | § 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren |
| | § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken |
| | § 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter |
| | § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände |
| | § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen |
| | § 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern |
| | § 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt |
| | § 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser |
| | § 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis |
| | § 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt |
| | § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen |
| | § 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten |
| | § 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote |
| | § 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen |
| | § 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle |
| | § 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote |
| | § 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen |
| | § 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern |
Abschnitt 3 |
| Schlussbestimmungen |
| | § 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
| | § 38 Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften |
| | § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| | Anlage |