(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 
- 1.
 Ablauf der Amtszeit,
- 2.
 Niederlegung des Amtes,
- 3.
 Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4.
 Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
 Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
 Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
- 7.
 Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
- 8.
 Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 9.
 gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.