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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Fußnote

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 96 Abs. 2 Satz 3 +++)