(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
- 1.
der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
- a)
das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
- b)
Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
- c)
die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
- d)
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
- e)
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
- 2.
von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.
(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.