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Trefferliste für 'neufassung'
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- § 69 GBV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDBUCHORDNUNG (GRUNDBUCHVERFÜGUNG - GBV) § 69 ANLEGUNG DES MASCHINELL GEFÜHRTEN GRUNDBUCHS DURCH NEUFASSUNG (1) Das maschinell geführte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. Für die Neufassung gilt § 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird ...
- § 5 VRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 5 NEUFASSUNG DES REGISTERBLATTS (1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung der bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu übertragen (Neufassung
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- § 3 ZustAnpG - Einzelnorm



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AN VERÄNDERTE ZUSTÄNDIGKEITEN ODER BEHÖRDENBEZEICHNUNGEN INNERHALB DER BUNDESREGIERUNG (ZUSTÄNDIGKEITSANPASSUNGSGESETZ - ZUSTANPG) § 3 NEUFASSUNG DER GESETZE UND RECHTSVERORDNUNGEN (1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs ...
- § 72 GBV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDBUCHORDNUNG (GRUNDBUCHVERFÜGUNG - GBV) § 72 UMSCHREIBUNG, NEUFASSUNG UND SCHLIEßUNG DES MASCHINELL GEFÜHRTEN GRUNDBUCHS (1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten
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- § 30 VRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VEREINSREGISTERVERORDNUNG (VRV) § 30 BEHANDLUNG DER NACH NEUFASSUNG GESCHLOSSENEN REGISTERBLÄTTER Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin
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- Art 19 StandOG - Einzelnorm



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STEUERLICHEN BEDINGUNGEN ZUR SICHERUNG DES WIRTSCHAFTSSTANDORTS DEUTSCHLAND IM EUROPÄISCHEN BINNENMARKT (STANDORTSICHERUNGSGESETZ - STANDOG) ART 19 NEUFASSUNG DER BETROFFENEN GESETZE UND DER RECHTSVERORDNUNG, RÜCKKEHR ZUM EINHEITLICHEN VERORDNUNGSRANG (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den ...
- Art 18 6. SGGÄndG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES SOZIALGERICHTSGESETZES (6. SGGÄNDG) ART 18 NEUFASSUNG DES SOZIALGERICHTSGESETZES Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
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- Art 116 EWRAbkAG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES ABKOMMENS VOM 2. MAI 1992 ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR-AUSFÜHRUNGSGESETZ) ART 116 NEUFASSUNG GEÄNDERTER GESETZE UND VERORDNUNGEN Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer ...
- Art 13 BetrVRG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REFORM DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (BETRVERF-REFORMGESETZ) ART 13 NEUFASSUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
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- § 9 ÜblG 4 - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG FINANZIELLER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BUND UND DEN LÄNDERN (VIERTES ÜBERLEITUNGSGESETZ) § 9 NEUFASSUNG VON GESETZEN - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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