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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- § 1 ChemKlimaschutzV - Einzelnorm



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und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).(2) § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes ...
- § 24 KSchG - Einzelnorm



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(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe ...
- Anlage 1 VAG - Einzelnorm



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Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen 7. Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 8. Feuer- und Elementarschäden ...
- § 7 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 7 (1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes ...
- § 9 SeeVerkSiV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 9 Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in Seehäfen vorgesehen
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- § 13 SGB 4 - Einzelnorm



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- (ARTIKEL I DES GESETZES VOM 23. DEZEMBER 1976, BGBL. I S. 3845) § 13 REEDER, SEELEUTE UND DEUTSCHE SEESCHIFFE (1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten ...
- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste



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- § 1 ChemOzonSchichtV - Einzelnorm



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, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Diese Verordnung gilt nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes ...
- § 8 FlaggRG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DAS FLAGGENRECHT DER SEESCHIFFE UND DIE FLAGGENFÜHRUNG DER BINNENSCHIFFE (FLAGGENRECHTSGESETZ) § 8 (1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2, 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies ...
- § 28 PfandBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PFANDBRIEFGESETZ (PFANDBG) § 28 TRANSPARENZVORSCHRIFTEN (1) Die Pfandbriefbank hat gesondert für ihre im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe quartalsweise folgende, auf das jeweilige
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