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Trefferliste für 'frauen'
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- § 8 HilfetelefonG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 8 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 9 HebG - Einzelnorm



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, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung. (3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen, 1. hochkomplexe ...
- § 3 GleiStatV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 3 FÜHRUNGSPOSITIONEN Sofern nach dieser Verordnung Führungspositionen ab Ebene
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- § 4 GleiStatV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 4 BERICHTSZEITPUNKT, BERICHTSZEITRAUM (1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind
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- § 5 GleiStatV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 5 MELDUNG UND AUFBEREITUNG DER DATEN FÜR DIE GLEICHSTELLUNGSSTATISTIK (1)
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- § 60 PflAPrV - Einzelnorm



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zur beruflichen Ausbildung und zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf. Es erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die Forschung wird auf der Grundlage eines in der Regel jährlichen Forschungsprogramms ...
- § 6 GleiStatV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER STATISTISCHE ERHEBUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN DIENSTSTELLEN UND GREMIEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSSTATISTIKVERORDNUNG - GLEISTATV) § 6 MELDUNG UND AUFBEREITUNG DER DATEN FÜR DEN GLEICHSTELLUNGSINDEX (1) Für
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- Art 2 bis Art 9 2. GleiBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 2 BIS ART 9 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Art 10 2. GleiBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBERECHTIGUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN (ZWEITES GLEICHBERECHTIGUNGSGESETZ - 2. GLEIBG) ART 10 GESETZ ZUM SCHUTZ DER BESCHÄFTIGTEN VOR SEXUELLER BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ (BESCHÄFTIGTENSCHUTZGESETZ) - * zum Seitenanfang
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- § 8 GleiStatV - Einzelnorm



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