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Trefferliste für 'amtshandlungen'
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- § 19 VwVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGS-VOLLSTRECKUNGSGESETZ (VWVG) § 19 KOSTEN (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige
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- EHV 2030 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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von der Zertifizierung § 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen § 13 Beendigung der Beleihung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes) § 14 (weggefallen) Abschnitt 8 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § ...
- § 4 DPMAVwKostV - Einzelnorm



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Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; 4. die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen ...
- § 14 EEV - Einzelnorm



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zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung. (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung ...
- IRG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- § 192 BRAO - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG (BRAO) § 192 ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand ...
- Art 5 GrÄndStVtr BB/MV - Einzelnorm



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1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig. (2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften ...
- § 8 HoheSeeEinbrG - Einzelnorm



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gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. * zum Seitenanfang ...
- Art 3 GrÄndStVtr HE/ND - Einzelnorm



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Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. (3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
- § 9 HoheSeeEinbrG - Einzelnorm



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Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium ...
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