zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FISCHWIRT UND ZUR FISCHWIRTIN *) (FISCHWIRTAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FISCHWAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN UND ZUR JUSTIZFACHANGESTELLTEN * (JUSTIZFACHANGESTELLTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - JFANGAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FISCHWIRT UND ZUR FISCHWIRTIN *) (FISCHWIRTAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FISCHWAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. fachrichtungsübergreifende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN UND ZUR JUSTIZFACHANGESTELLTEN * (JUSTIZFACHANGESTELLTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - JFANGAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN UND ZUR JUSTIZFACHANGESTELLTEN * (JUSTIZFACHANGESTELLTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - JFANGAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM JUSTIZFACHANGESTELLTEN UND ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERAMIKER UND ZUR KERAMIKERIN *) (KERAMIKGEWERBE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - KERAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ASPHALTBAUER (ASPHALTBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ASPHAUSBV) ANLAGE AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ASPHALTBAUER (Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLORISTEN UND ZUR FLORISTIN * (FLORISTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - FLORISTAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLORISTEN UND ZUR FLORISTIN * (FLORISTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - FLORISTAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCKVERARBEITUNG UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCKVERARBEITUNG*) (DRUCKVERARBEITER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKVERARBAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich ...