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Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 151 - 160 von 837 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 83 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 83 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 14 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 14 EINLAGEPFLICHT Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag ...
§ 84 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 84 VERLETZUNG DER VERLUSTANZEIGEPFLICHT (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen ...
§ 15 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 15 ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN (1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile ...
§ 85 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 85 VERLETZUNG DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder ...
Art 2 SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) ART 2 BEFRISTETE MAßNAHME IN BEZUG AUF DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER ...
§ 16 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 16 RECHTSSTELLUNG BEI WECHSEL DER GESELLSCHAFTER ODER VERÄNDERUNG DES UMFANGS IHRER BETEILIGUNG; ERWERB VOM NICHTBERECHTIGTEN (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer ...
§ 86 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 86 VERLETZUNG DER PFLICHTEN BEI ABSCHLUSSPRÜFUNGEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied ...
Art 3 SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) ART 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung ...
§ 17 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 17 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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