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Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 151 - 160 von 836 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 83 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 83 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 4 EAZV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 4 NACHTDIENST (1) Nachtdienst ist ein Dienst, der mehr ...
§ 14 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 14 EINLAGEPFLICHT Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag ...
§ 84 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 84 VERLETZUNG DER VERLUSTANZEIGEPFLICHT (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen ...
§ 5 EAZV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR REGELUNG DER ARBEITSZEIT DER DEN GESELLSCHAFTEN DES DEUTSCHE BAHN KONZERNS ZUGEWIESENEN BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS (EISENBAHNARBEITSZEITVERORDNUNG - EAZV) § 5 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag ...
§ 3 KfWV - Einzelnorm*
... (KFW-VERORDNUNG - KFWV) § 3 VORSCHRIFTEN FÜR INSTITUTE, INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN, FINANZKONGLOMERATE, GEMISCHTE FINANZHOLDING-GESELLSCHAFTEN UND GEMISCHTE UNTERNEHMEN Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2022/2554 und des Kreditwesengesetzes sind ...
§ 15 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 15 ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN (1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile ...
§ 85 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 85 VERLETZUNG DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder ...
§ 16 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 16 RECHTSSTELLUNG BEI WECHSEL DER GESELLSCHAFTER ODER VERÄNDERUNG DES UMFANGS IHRER BETEILIGUNG; ERWERB VOM NICHTBERECHTIGTEN (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer ...
§ 86 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 86 VERLETZUNG DER PFLICHTEN BEI ABSCHLUSSPRÜFUNGEN Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied ...
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