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GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR (LANDESNATURSCHUTZGESETZ - LNATSCHG) VOM 24. FEBRUAR 2010 * ) § 52 MAßNAHMEN DES NATURSCHUTZES (zu §§ 17, 30 und 67 BNatSchG) Abweichend von den §§ 17, 30 und 67 BNatSchG ist eine Eingriffsgenehmigung oder eine Ausnahme oder Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz nach den ...
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SCHLESWIG-HOLSTEIN GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR (LANDESNATURSCHUTZGESETZ - LNATSCHG) VOM 24. FEBRUAR 2010 * ) § 50 VORKAUFSRECHT (Abweichung von § 66 BNatSchG) § 66 BNatSchG gilt nicht. Fußnote * )Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar ...
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NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (SÄCHSISCHES NATURSCHUTZGESETZ - SÄCHSNATSCHG) VOM 3. JULI 2007 § 56 ANERKANNTE NATURSCHUTZVEREINIGUNGEN (zu § 63 BNatSchG) (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine vom Freistaat Sachsen nach ...
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-HOLSTEIN GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR (LANDESNATURSCHUTZGESETZ - LNATSCHG) VOM 24. FEBRUAR 2010 * ) § 35 SCHUTZSTREIFEN AN GEWÄSSERN (zu § 61 BNatSchG) (1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6. (2) Im Außenbereich ...
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GESETZ ZUR AUSFÜHRUNG DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES (HMBBNATSCHAG) VOM 11. MAI 2010 * § 15 FREIHALTUNG VON GEWÄSSERN UND UFERZONEN (zu § 61 BNatSchG) An natürlichen und naturnahen Bereichen von Gewässern außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl ...
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AUSWAHL VON NATURA 2 000-GEBIETEN UND FESTLEGUNG VON VOGELSCHUTZGEBIETEN; BESONDERER SCHUTZ DER GEBIETE (Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG) (1) 1 Die Staatsregierung wählt die Natura 2 000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2 Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt ...
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, in der Plangenehmigung und der Vorläufigen Anordnung führen, soweit nichts Besonderes geregelt ist § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatschG i. V. m. § 17 Absatz 1 BNatSchG
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- BAYNATSCHG) VOM 23. FEBRUAR 2011 ART. 54 ZUTRITTSRECHT; EINSTWEILIGE SICHERSTELLUNG; VERÄNDERUNGSSPERRE (Art. 54 Abs. 3 abweichend von § 22 BNatSchG) (1) 1 Den Bediensteten und Beauftragten der für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständigen Behörden und Gemeinden sowie des Landesamts für Umwelt ...