zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WERKSTOFFPRÜFER UND ZUR WERKSTOFFPRÜFERIN* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Metalltechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen 1. Montagetechnik, 2. Konstruktionstechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKER UND ZUR KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKERIN * (KAROSSERIE- UND FAHRZEUGBAUMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KFBAUMECHAUSBV) ANLAGE 1 (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 16 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der 1. Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbildungsberufe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DACHDECKER UND ZUR DACHDECKERIN* (DACHDECKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - DACHAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STEUERFACHANGESTELLTEN UND ZUR STEUERFACHANGESTELLTEN* (STEUERFACHANGESTELLTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - STFACHANGAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KLAVIER- UND CEMBALOBAUER UND ZUR KLAVIER- UND CEMBALOBAUERIN* (KLAVIER- UND CEMBALOBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KLACEMBAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STEUERFACHANGESTELLTEN UND ZUR STEUERFACHANGESTELLTEN* (STEUERFACHANGESTELLTEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - STFACHANGAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KLAVIER- UND CEMBALOBAUER UND ZUR KLAVIER- UND CEMBALOBAUERIN* (KLAVIER- UND CEMBALOBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KLACEMBAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...