zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INFORMATIONSELEKTRONIKER UND ZUR INFORMATIONSELEKTRONIKERIN* (INFORMATIONSELEKTRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - INFOELEKAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BUCHBINDER UND ZUR BUCHBINDERIN*) (BUCHBINDER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - BUCHBAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 3 FACHRICHTUNGEN DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 4 STRUKTUR UND INHALTE DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. fachrichtungsübergreifende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM UMWELTTECHNOLOGEN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG UND ZUR UMWELTTECHNOLOGIN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG * (ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNGSUMWELTTECHNOLOGEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ABWUTECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM UMWELTTECHNOLOGEN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG UND ZUR UMWELTTECHNOLOGIN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG * (ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNGSUMWELTTECHNOLOGEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ABWUTECHAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG ...