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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 11 TechKontrollV - Einzelnorm



... ÜBER TECHNISCHE KONTROLLEN VON NUTZFAHRZEUGEN AUF DER STRAßE (TECHKONTROLLV) § 11 KONTROLLEN DES BUNDESAMTES FÜR LOGISTIK UND MOBILITÄT, DER BUNDESPOLIZEI UND DER ZOLLVERWALTUNG Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch: 1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe ...
- § 31 GewO - Einzelnorm



... bewachen will, bedarf hierfür der Zulassung. (2) Die Zulassung wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei erteilt. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ...
- § 3 BGS-JArbSchV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZES FÜR JUGENDLICHE POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI (BGS-JARBSCHV) § 3 Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1 genannten Umfang sind auch für jugendliche ...
- § 4 BGS-JArbSchV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZES FÜR JUGENDLICHE POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI (BGS-JARBSCHV) § 4 Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der §§ 1 bis 3 über die Arbeitszeit nach § ...
- § 21 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 21 DAUER UND GLIEDERUNG (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte
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- § 1 BGSAAusglV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG DES AUSGLEICHS FÜR DIE ERFÜLLUNG BAHNPOLIZEILICHER AUFGABEN DER BUNDESPOLIZEI § 1 Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die
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- § 23 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 23 WEITERE AUSBILDUNG (1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es, 1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
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- § 2 BPolDKlZustAnO - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESPRÄSIDENTEN ÜBER DEN ERLASS DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIENSTKLEIDUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIDIENSTKLEIDUNG-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BPOLDKLZUSTANO) § 2 Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten ...
- § 31 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 31 MITGLIEDER DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten
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- § 4 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 4 LUFTSICHERHEIT Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit
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