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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 7 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 7 ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN (1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei ...
- § 72 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 72 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung
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- § 1 AMGZSAV - Einzelnorm



... ÜBER DIE ZULASSUNG VON AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES ARZNEIMITTELGESETZES FÜR DIE BEREICHE DES ZIVIL- UND KATASTROPHENSCHUTZES, DER BUNDESWEHR, DER BUNDESPOLIZEI, DER BEREITSCHAFTSPOLIZEIEN DER LÄNDER SOWIE DER AUFGABEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT NACH § 79 ABSATZ 4A DES ARZNEIMITTELGESETZES ...
- § 30a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 30A AUSSCHREIBUNG ZUR VERDECKTEN KONTROLLE, ERMITTLUNGSANFRAGE ODER GEZIELTEN KONTROLLE (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 sowie nach den §§ 2 bis 7 eine
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- § 31 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 31 AUSSCHREIBUNG ZUR GRENZPOLIZEILICHEN BEOBACHTUNG (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung
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- § 41 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 41 WIEDERHOLUNG VON PRÜFUNGEN (1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen
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- § 36 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 36 ERRICHTUNGSANORDNUNG (1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung
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- § 37 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 37 GELTUNG DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES Bei der Erfüllung der der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs
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- § 38 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 38 PLATZVERWEISUNG Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. * zum Seitenanfang
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- § 31 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 31 GELTUNGSBEREICH Dieser Teil gilt
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