Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 181 - 190 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 11 TechKontrollV - Einzelnorm*
... ÜBER TECHNISCHE KONTROLLEN VON NUTZFAHRZEUGEN AUF DER STRAßE (TECHKONTROLLV) § 11 KONTROLLEN DES BUNDESAMTES FÜR LOGISTIK UND MOBILITÄT, DER BUNDESPOLIZEI UND DER ZOLLVERWALTUNG Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch: 1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe ...
§ 15 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 15 EINSTELLUNG (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer ...
§ 17 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 17 DIENSTAUFSICHT, ORGANISATION UND AUSBILDUNGSSTELLEN (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und ...
§ 31 SchSiHafV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 31 GELTUNGSBEREICH Dieser Teil gilt ...
§ 21 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 21 DAUER UND GLIEDERUNG (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte ...
§ 23 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 23 WEITERE AUSBILDUNG (1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es, 1. die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ...
§ 31 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 31 MITGLIEDER DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten ...
§ 1 AMGZSAV - Einzelnorm*
... ÜBER DIE ZULASSUNG VON AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES ARZNEIMITTELGESETZES FÜR DIE BEREICHE DES ZIVIL- UND KATASTROPHENSCHUTZES, DER BUNDESWEHR, DER BUNDESPOLIZEI, DER BEREITSCHAFTSPOLIZEIEN DER LÄNDER SOWIE DER AUFGABEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT NACH § 79 ABSATZ 4A DES ARZNEIMITTELGESETZES ...
§ 3 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 3 ZIELE DES STUDIUMS Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse ...
§ 4 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 4 LAUFBAHNBEFÄHIGUNG Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 next

neue Volltext-Suche