zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FAHRZEUGLACKIERER/ZUR FAHRZEUGLACKIERERIN § 4 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR BESTATTUNGSFACHKRAFT § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BAUSTOFFPRÜFER/ZUR BAUSTOFFPRÜFERIN § 4 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT § 4 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FAHRRADMONTEUR/ZUR FAHRRADMONTEURIN § 11 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER ISOLIER-INDUSTRIE § 3 GLIEDERUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) In der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin sind 1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere die in der Anlage ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FASSADENMONTEUR/ZUR FASSADENMONTEURIN § 4 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZUPFINSTRUMENTENMACHER UND ZUR ZUPFINSTRUMENTENMACHERIN* (ZUPFINSTRUMENTENMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZUPFINSTRUMENTAUSBV) § 3 FACHRICHTUNGEN DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 12 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GEBÄUDEREINIGER UND ZUR GEBÄUDEREINIGERIN * (GEBÄUDEREINIGERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GEBREINAUSBVO) § 6 BERUFSAUSBILDUNG IN ÜBERBETRIEBLICHEN AUSBILDUNGSSTÄTTEN (1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von ...