zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZU DEM ABKOMMEN VOM 29. NOVEMBER 1996 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK ESTLAND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN ART 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 4 FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG UND DES HÄRTEAUSGLEICHS (1) Kommt eine ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGTEN ABWICKLUNG EINIGER ALTFORDERUNGEN § 1 AUFHEBUNG DER ENTSCHULDUNG Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 5 VOLLSTRECKUNG (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 3 Abs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGTEN ABWICKLUNG EINIGER ALTFORDERUNGEN § 2 FÄLLIGKEIT Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig. * zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 6 HINTERLEGUNG (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle der Anordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGTEN ABWICKLUNG EINIGER ALTFORDERUNGEN § 3 ABSCHLAG UND HÄRTEREGELUNG Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 7 FOLGEN DER HINTERLEGUNG (1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BESCHLEUNIGTEN ABWICKLUNG EINIGER ALTFORDERUNGEN § 4 WEGFALL DER ENTSCHULDUNG ZU FRÜHEREM ZEITPUNKT Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 8 KLAGEN WEGEN DER HINTERLEGTEN SUMME Wird der als Entschädigung oder ...