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(FINANZ- UND RISIKOTRAGFÄHIGKEITSINFORMATIONENVERORDNUNG - FINARISIKOV) § 5 FINANZINFORMATIONEN VON FINANZDIENSTLEISTUNGSINSTITUTEN UND WERTPAPIERHANDELSBANKEN (1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen ...
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