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- § 9 ContStifG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE CONTERGANSTIFTUNG (CONTERGANSTIFTUNGSGESETZ - CONTSTIFG) § 9 VERWENDUNG DER MITTEL Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 48 StrlSchG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VOR DER SCHÄDLICHEN WIRKUNG IONISIERENDER STRAHLUNG (STRAHLENSCHUTZGESETZ - STRLSCHG) § 48 VERWENDUNG ODER BETRIEB BAUARTZUGELASSENER VORRICHTUNGEN Eine bauartzugelassene Vorrichtung darf 1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe ...
- § 11 ContStifG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE CONTERGANSTIFTUNG (CONTERGANSTIFTUNGSGESETZ - CONTSTIFG) § 11 VERWENDUNG DES STIFTUNGSVERMÖGENS Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden: 1. für die jährlichen Sonderzahlungen
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- § 4 ZSHG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR HARMONISIERUNG DES SCHUTZES GEFÄHRDETER ZEUGEN (ZEUGENSCHUTZ-HARMONISIERUNGSGESETZ - ZSHG) § 4 VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Zeugenschutzdienststelle kann Auskünfte über personenbezogene Daten der zu schützenden Person verweigern, soweit ...
- § 7 EnVKV - Einzelnorm



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ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG - ENVKV) § 7 MISSBRÄUCHLICHE VERWENDUNG VON BEZEICHNUNGEN Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen ...
- § 11 WoStatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GEBÄUDE- UND WOHNUNGSSTATISTISCHE ERHEBUNGEN (WOHNUNGSSTATISTIKGESETZ - WOSTATG) § 11 VERWENDUNG VON MERKMALEN (1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden
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- § 6a EnWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTRIZITÄTS- UND GASVERSORGUNG (ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ - ENWG) § 6A VERWENDUNG VON INFORMATIONEN (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer
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- § 1 DECHWettbAbkV - Einzelnorm



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ÜBER ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN (VERORDNUNG ZUM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN WETTBEWERBSABKOMMEN - DECHWETTBABKV) § 1 VERWENDUNG, SCHUTZ UND VERTRAULICHKEIT VON INFORMATIONEN (1) Im Hinblick auf das Abkommen vom 1. November 2022 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft ...
- § 17 ZSKG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN ZIVILSCHUTZ UND DIE KATASTROPHENHILFE DES BUNDES (ZIVILSCHUTZ- UND KATASTROPHENHILFEGESETZ - ZSKG) § 17 DATENERHEBUNG UND -VERWENDUNG (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich ...
- § 4 MuKStiftG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINER STIFTUNG "MUTTER UND KIND - SCHUTZ DES UNGEBORENEN LEBENS" § 4 VERWENDUNG DER STIFTUNGSMITTEL (1) Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege
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