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DIE UNTERKÜNFTE UND FREIZEITEINRICHTUNGEN DER BESATZUNGSMITGLIEDER AN BORD VON KAUFFAHRTEISCHIFFEN (SEE-UNTERKUNFTSVERORDNUNG - SEEUNTERKUNFTSV) § 4 BEKANNTMACHUNG Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu ...
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ÜBER DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN DURCH VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN* (VERWERTUNGSGESELLSCHAFTENGESETZ - VGG) § 83 BEKANNTMACHUNG Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen ...
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ZUR DURCHFÜHRUNG DES § 11A DES VERMÖGENSANLAGENGESETZES (VERMÖGENSANLAGEN-VERÖFFENTLICHUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHTENVERORDNUNG - VERMVERMIV) § 5 BEKANNTMACHUNG DER TATSACHE DURCH DIE BUNDESANSTALT (1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß ...
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