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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 24 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 24 BEKANNTMACHUNG DES ABSTIMMUNGSERGEBNISSES Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis
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- § 5 WindBG - Einzelnorm



... SPEICHERUNG VOM STROM ODER WÄRME AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN IN BESTIMMTEN GEBIETEN (WINDENERGIEFLÄCHENBEDARFSGESETZ - WINDBG) § 5 FESTSTELLUNG UND BEKANNTMACHUNG DES ERREICHENS DER FLÄCHENBEITRAGSWERTE (1) Der Planungsträger stellt in dem Beschluss über den Plan fest, dass der Plan mit den Flächenbeitragswerten ...
- § 37 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 37 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der
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- § 52 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder
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- § 26 GAPInVeKoSV - Einzelnorm



... ZUR DURCHFÜHRUNG DES INTEGRIERTEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS (GAPINVEKOS-VERORDNUNG - GAPINVEKOSV) § 26 NICHT FÖRDERFÄHIGE HANFSORTEN; BEKANNTMACHUNG Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige ...
- § 31 TierGesIVDV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER IN-VITRO-DIAGNOSTIKA NACH DEM TIERGESUNDHEITSGESETZ (TIERGESUNDHEITLICHE-IN-VITRO-DIAGNOSTIKA-VERORDNUNG - TIERGESIVDV) § 31 BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG (1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen: 1. die Erteilung einer Zulassung, 2. die Rücknahme ...
- § 72 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen
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- § 86 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 86 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt
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- § 7 BlutArmV 2010 - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE ANSTECKENDE BLUTARMUT DER EINHUFER (EINHUFER-BLUTARMUT-VERORDNUNG) § 7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
- § 16 WpIG - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 16 ERLAUBNISVERFAHREN UND BEKANNTMACHUNG (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 ...
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