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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'

Dokument 221 - 230 von 291 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 125 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 125 BERECHTIGUNG ZUR NUTZUNG ÖFFENTLICHER WEGE UND IHRE ÜBERTRAGUNG (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht ...
§ 225 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 225 KOSTEN VON AUßERGERICHTLICHEN STREITBEILEGUNGSVERFAHREN Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren ...
§ 25 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 25 TRANSPARENZVERPFLICHTUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere 1. zur Buchführung, 2. zu ...
§ 126 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 126 PFLICHTEN DER EIGENTÜMER UND BETREIBER ÖFFENTLICHER TELEKOMMUNIKATIONSNETZE ODER ÖFFENTLICHEN ZWECKEN DIENENDER TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den ...
§ 226 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 226 KOSTEN DES VORVERFAHRENS (1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene ...
§ 26 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 26 ZUGANGSVERPFLICHTUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten ...
§ 127 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 127 VERLEGUNG UND ÄNDERUNG VON TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN (1) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. ...
§ 227 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 227 MITTEILUNG DER BUNDESNETZAGENTUR Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze ...
§ 27 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 27 VERPFLICHTUNGEN ZUR EINHEITLICHEN RECHNUNGSSTELLUNG UND INKASSO (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung ...
§ 128 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 128 MITNUTZUNG UND WEGERECHT (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau von Netzen ...
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