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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'

Dokument 221 - 230 von 288 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 214 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 214 VERFAHREN DER NATIONALEN STREITBEILEGUNG (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein. (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt: 1. bei einem Verfahren ...
§ 14 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 14 VERFAHREN DER REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf einer Regulierungsverfügung ...
§ 115 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 115 WARTESCHLEIFEN (1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer, 2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen ...
§ 215 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 215 ANHÖRUNG, MÜNDLICHE VERHANDLUNG (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten ...
§ 15 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 15 ÜBERPRÜFUNG VON MARKTDEFINITION, MARKTANALYSE UND REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...
§ 116 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 116 WEGFALL DES ENTGELTANSPRUCHS Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit 1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 ...
§ 216 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 216 BETRIEBS- ODER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ...
§ 16 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 16 VERFAHREN BEI SONSTIGEN MARKTRELEVANTEN MAßNAHMEN Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung ...
§ 117 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 117 AUSKUNFTSANSPRUCH (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der ...
§ 217 TKG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 217 RECHTSBEHELFE (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren ...
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