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Trefferliste für 'eigentum'
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- § 63 PrüfbV - Einzelnorm



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Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 ...
- § 20 SVOrgSaarG - Einzelnorm



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GESETZ ZUR NEUORDNUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER IM SAARLAND (SOZIALVERSICHERUNGS-ORGANISATIONSGESETZ SAAR) § 20 (1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Gemeindliche Unfallversicherung ...
- § 249 BewG - Einzelnorm



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sind. (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen ...
- Anlage I Kap XIV II EinigVtr - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERTRAG ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (EINIGUNGSVERTRAG) ANLAGE I KAP XIV II ANLAGE I KAPITEL XIV ABSCHNITT II Bundesrecht wird wie folgt ergänzt: 1. Baugesetzbuch
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- § 16 GrEStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDERWERBSTEUERGESETZ (GRESTG) § 16 (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, 1. wenn die
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- § 937 BGB - Einzelnorm



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GESETZBUCH (BGB) § 937 VORAUSSETZUNGEN, AUSSCHLUSS BEI KENNTNIS (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt ...
- § 4 RheinMainDonSchStrG - Einzelnorm



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-GROßSCHIFFAHRTSSTRAßE ZWISCHEN DEM MAIN UND NÜRNBERG UND ÜBER DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN EIGENTUMSVERHÄLTNISSE § 4 EIGENTUMSVERHÄLTNISSE (1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb ...
- § 9a GBBerG - Einzelnorm



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) § 9A Die in § 9 sowie in den §§ 1 und 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anlagen stehen mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 im Eigentum des Inhabers der Dienstbarkeit. Befinden sich die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in einem begehbaren unterirdischen Kanal oder einer ...
- § 123 GBO - Einzelnorm



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GRUNDBUCHORDNUNG § 123 Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer; 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint. * zum Seitenanfang ...
- § 9 BABG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE VERMÖGENSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSE DER BUNDESAUTOBAHNEN UND SONSTIGEN BUNDESSTRAßEN DES FERNVERKEHRS § 9 (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde zu stellen, in deren ...
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