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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMINASBDGANO) II. UNTERRICHTUNG Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMINASBDGANO) III. INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES I. Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES III. Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES V. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind nicht mehr anzuwenden: 1. die Anordnung zur ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESDISZIPLINARGESETZES FÜR DEN GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES SCHLUSSFORMEL Der Bundesminister für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
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1997, BGBL. I S. 594) § 9 ORTSNAHE LEISTUNGSERBRINGUNG (1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. (1a) (weggefallen ...
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