Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'arbeit'

Dokument 241 - 250 von 3844 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Eingangsformel BMASBGebV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IN DESSEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BMAS - BMASBGEBV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 12 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 12 UNTERWEISUNG (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ...
§ 14 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 14 UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG DER BESCHÄFTIGTEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (1) Die Beschäftigten des öffentlichen ...
§ 16 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 16 BESONDERE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN (1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten ...
§ 20a ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 20A GEMEINSAME DEUTSCHE ARBEITSSCHUTZSTRATEGIE (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Länder ...
Eingangsformel BMASErnAnO - Einzelnorm*
... ANORDNUNG ÜBER DIE BEFUGNISSE ZUR ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMASERNANO) EINGANGSFORMEL  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt – nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten ...
§ 21 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 21 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, ZUSAMMENWIRKEN MIT DEN TRÄGERN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (1) Die Überwachung ...
§ 22 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 22 BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen ...
§ 24 ArbSchG - Einzelnorm*
... GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN DES ARBEITSSCHUTZES ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER BESCHÄFTIGTEN BEI DER ARBEIT (ARBEITSSCHUTZGESETZ - ARBSCHG) § 24 ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLAß VON ALLGEMEINEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des ...
§ 4 BMASErnAnO - Einzelnorm*
... ANORDNUNG ÜBER DIE BEFUGNISSE ZUR ERNENNUNG UND ENTLASSUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMASERNANO) § 4 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche