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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 241 - 250 von 659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 2 ZIELE DER AUSBILDUNG (1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach ...
§ 4 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 4 DAUER UND GLIEDERUNG (1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. (2) Näheres ...
§ 5 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 5 AUSBILDUNGSGEBIETE (1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt. (2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus ...
§ 16 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 16 ERHOLUNGSURLAUB Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 17 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 17 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS (1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten. (2) Die Fachstudienzeiten ...
Eingangsformel SchSiHafV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer ...
§ 7 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 7 AUSBILDUNGSPLAN In einem Ausbildungsplan regelt die Bundespolizeiakademie 1. Einzelheiten zu den Inhalten der Ausbildung sowie 2. ...
§ 18 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 18 LEISTUNGSTESTS (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen. (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 ...
§ 1 SchSiHafV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Dieser Teil gilt ...
§ 8 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 8 ZUSTÄNDIGKEIT Für die Organisation und Durchführung des Prüfungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie zuständig ...
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