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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 241 - 250 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 21 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 21 PRÜFENDE (1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden ...
§ 22 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 22 WIEDERHOLUNG DER SEMINARARBEIT (1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Die Bundespolizeiakademie ...
§ 63 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 63 BESTEHEN UND RANGPUNKTZAHL DER LAUFBAHNPRÜFUNG UND ABSCHLUSSNOTE (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1. die schriftliche und ...
§ 64 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 64 WIEDERHOLUNG DER LAUFBAHNPRÜFUNG (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er ...
§ 23 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 23 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend ...
§ 24 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 24 REPETITORIUM (1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen. (2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie. * zum ...
§ 70 BBesG - Einzelnorm*
... § 70 DIENSTKLEIDUNG, HEILFÜRSORGE, UNTERKUNFT FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE DES BUNDES (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen ...
§ 24 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 24 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer ...
§ 66 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 66 BESCHEID ÜBER DIE NICHTBESTANDENE LAUFBAHNPRÜFUNG (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen ...
§ 25 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 25 BESTEHEN DER ZWISCHENPRÜFUNG Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten ...
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