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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 241 - 250 von 651 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 40 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 40 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte. (2) In die ...
§ 11 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 11 BEWERTUNG (1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren ...
§ 41 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 41 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die ...
§ 12 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 12 BESTEHEN Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 6 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 6 FESTLEGUNGEN DES BUNDESPOLIZEIPRÄSIDIUMS (1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest: 1. die Inhalte der Teile ...
§ 13 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 13 FERNBLEIBEN UND RÜCKTRITT (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch ...
§ 7 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 7 SCHRIFTLICHER TEIL (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest ...
§ 14 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 14 TÄUSCHUNG UND ORDNUNGSVERSTOß (1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine Täuschung ...
§ 8 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 8 BEWERTUNG UND BESTEHEN DES SCHRIFTLICHEN TEILS (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet. (2 ...
§ 15 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 15 WIEDERHOLUNG (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal ...
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