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Trefferliste für 'verwendung'
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- § 2134 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2134 EIGENNÜTZIGE VERWENDUNG Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung
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- § 98 AgrStatG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER AGRARSTATISTIKEN (AGRARSTATISTIKGESETZ - AGRSTATG) § 98 ÜBERMITTLUNG, VERWENDUNG UND VERÖFFENTLICHUNG VON EINZELANGABEN (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Absatz 4
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- § 13 AbwAG - Einzelnorm



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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER ABGABEN FÜR DAS EINLEITEN VON ABWASSER IN GEWÄSSER (ABWASSERABGABENGESETZ - ABWAG) § 13 VERWENDUNG (1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder ...
- § 10 SGB5§252PrüfV - Einzelnorm



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SOZIALGESETZBUCH ZUR PRÜFUNG DER BEITRÄGE NACH § 252 ABSATZ 2 SATZ 2 DES FÜNFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH (PRÜFVERORDNUNG SONSTIGE BEITRÄGE) § 10 VERWENDUNG DES KORREKTURBETRAGS Der Korrekturbetrag fließt in den Gesundheitsfonds. Ein möglicher Zinsschaden, der sich aus der Differenz zwischen dem vorläufigen ...
- § 12 SchuVAbdrV - Einzelnorm



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ÜBER DEN BEZUG VON ABDRUCKEN AUS DEM SCHULDNERVERZEICHNIS (SCHULDNERVERZEICHNISABDRUCKVERORDNUNG - SCHUVABDRV) § 12 ANFERTIGUNG, ERTEILUNG UND VERWENDUNG VON LISTEN Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend. * zum Seitenanfang ...
- § 7 MADG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN MILITÄRISCHEN ABSCHIRMDIENST (MAD-GESETZ - MADG) § 7 VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER DATEN VON MINDERJÄHRIGEN In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit
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- § 1 GlashütteV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 1 VERWENDUNG DER HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet ...
- § 11 DüngMProbV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER PROBENAHMEVERFAHREN UND ANALYSEMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE DÜNGEMITTELÜBERWACHUNG (DÜNGEMITTEL-PROBENAHME- UND ANALYSEVERORDNUNG) § 11 VERWENDUNG DER ENDPROBEN Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum ...
- § 41 PrüfV - Einzelnorm



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JAHRESABSCHLÜSSEN UND DEN SOLVABILITÄTSÜBERSICHTEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (PRÜFUNGSBERICHTEVERORDNUNG - PRÜFV) § 41 BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE VERWENDUNG VON RATINGS (1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie und in welchem Umfang das Unternehmen oder die Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen ...
- § 136 SGB 11 - Einzelnorm



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SOZIALGESETZBUCH (SGB) - ELFTES BUCH (XI) - SOZIALE PFLEGEVERSICHERUNG (ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 26. MAI 1994, BGBL. I S. 1014) § 136 VERWENDUNG DES SONDERVERMÖGENS Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ...
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