zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 18 Heimatlose Ausländer sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER RESERVISTEN (RESERVISTENGESETZ - RESG) § 6 DIENSTEID Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 20A TÄTIGKEIT NACH DEM AUSSCHEIDEN AUS DEM WEHRDIENST (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 89 MITTEILUNGEN IN STRAFSACHEN (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 19 Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER RESERVISTEN (RESERVISTENGESETZ - RESG) § 7 SACHMITTEL UND ENTSCHÄDIGUNGEN (1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden. (2) Soweit der Haushaltsplan ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 21 VORMUNDSCHAFT UND EHRENÄMTER Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 90 ORGANISATIONSGESETZ Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 20 Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Gebühren richtet sich für heimatlose Ausländer nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER RESERVISTEN (RESERVISTENGESETZ - RESG) § 8 AKTIVIERUNG FÜR EINE DIENSTLEISTUNG NACH § 60 DES SOLDATENGESETZES (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte ...